Orientierung für die Eltern der Fünftklässlerinnen und Fünftklässler
Beim Übertritt geht es um die Schulwahl im Anschluss an die Primarstufe. Diese Wahl soll den Fähigkeiten und Interessen Ihres Kindes entsprechen. Sie wird in einem gemeinsamen Prozess zwischen dem Kind, seinen Eltern und der Klassenlehrperson getroffen. Die Zuweisung muss im Urner Übertrittsverfahren letztlich die Klassenlehrperson vornehmen und verantworten.
Die Schulwahl hängt ab
- von der individuellen Begabung: Wo hat Ihr Kind seine Stärken und Schwächen? Welcher Schultyp kann diese am besten aufnehmen?
- von den bisherigen Schulleistungen: Auf welchen Schultyp weisen die Noten?
- von der ganzheitlichen Beurteilung: Ist Ihr Kind insgesamt gut in der Lage, den Anforderungen der ins Auge gefassten Schule zu genügen?
Am Ende der 6. Klasse wird die bisherige Klassengemeinschaft aufgelöst. Die Schülerinnen und Schüler verteilen sich auf die verschiedenen Schultypen der Oberstufe oder gehen ins Gymnasium:
Gymnasium
Sechsjähriger Ausbildungsgang zur Maturität
Oberstufe
Integrierte Oberstufe mit Niveau A und B in Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik (Schattdorf, Altdorf, Andermatt, Erstfeld, Flüelen, Silenen, Kreisschule Schächental, Kreisschule Seedorf, Kreisschule Urner Oberland, Kreisschule Emmetten NW)
Kooperative Oberstufe mit Stammklasse A oder B und Niveaus in Englisch, Französisch und Mathematik (Bürglen)
Das Übertrittsverfahren
Der Übertritt erfolgt nach den Bestimmungen des Übertrittsreglementes. Dieses Reglement ist im online im Urner Rechtsbuch zu finden. Die Grundzüge des Reglements sind im Folgenden zusammengefasst:
Geltungsbereich
Das Übertrittsreglement regelt
a) die eignungsgemässe Zuweisung des Kindes von der 6. Klasse der Primarstufe in die Oberstufe und in die 1. Klasse des Gymnasiums sowie
b) den Wechsel zwischen den verschiedenen Schultypen der Oberstufe (z.B. von der Real- in die Sekundärschule) und von der Sekundärschule ins Gymnasium.
Orientierung der Eltern
Die Klassenlehrperson der 5. Klasse stellt den Eltern das Übertrittsverfahren vor. Sie orientiert die Eltern über das Profil und die Anforderungen der verschiedenen Schultypen der Oberstufe und des Gymnasiums.
Zuweisung
Die Klassenlehrperson der 6. Klasse
a) ermittelt in Gesprächen mit dem Kind und seinen Eltern, welcher Schultyp den Fähigkeiten und Interessen des Kindes am besten entspricht
b) nimmt den schriftlichen Zuweisungswunsch der Eltern entgegen
c) bespricht sich im Zweifelsfall mit den Lehrkräften von Oberstufe und Gymnasium
d) weist die Schülerin oder den Schüler dem geeigneten Schultyp und dem geeigneten Niveau zu. Sie teilt ihre Zuweisung dem Schulrat mit, der sie bis zum 1. März an die Eltern weiterleitet.
Entscheidungskriterien
Die Lehrperson berücksichtigt beim Zuweisungsentscheid
a) die Leistungen des Kindes in der 5. und im ersten Semester der 6. Klasse
b) eine ganzheitliche, prognostische Beurteilung des Kindes sowie
c) die Gespräche mit dem Kind und seinen Eltern.
Beschwerdefähiger Entscheid
Eltern, die mit der Zuweisung nicht einverstanden sind, können innert 10 Tagen beim Schulrat einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
Beschwerden gegen Entscheide des Schulrates werden vom Erziehungsrat beurteilt.
Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Anspruch auf Besuch der Oberstufe und des Gymnasiums
Jedes Kind hat Anspruch, wenigstens ein Jahr jene Schulart zu besuchen, in die es zugewiesen worden ist.
Wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern oder die Klassenlehrperson dies beantragen, kann der Schulrat bzw. die Leitung der Mittelschule innerhalb der ersten vier Monate nach dem Übertritt den Wechsel in einen anderen Schultyp der Oberstufe oder ins Gymnasium verfügen.
Gymnasium und Oberstufe der Volksschule
Gymnasium
Das Gymnasium vermittelt die Grundlagen für ein akademisches Studium. Schülerinnen und Schüler mit guter Begabung und grossem Lerneifer können innerhalb von sechs Jahren (2 Jahre Untergymnasium, 4 Jahre Obergymnasium) Maturitätsreife erreichen und die eidgenössisch anerkannte Maturitätsprüfung ablegen. Das Gymnasium wird von knapp 20 % eines Jahrgangs besucht.
Wer die Matura erwerben will, kann direkt nach der 6. Primarklasse in die erste Klasse des Gymnasiums eintreten. Übertritte sind aber auch später noch möglich. Im Untergymnasium sind Fächerkanon, Lehrpläne und Lehrmittel weitgehend harmonisiert mit jenen der Volksschuloberstufe. Damit wird eine hohe, in der Praxis gut funktionierende Durchlässigkeit vom Niveau A oder der Stammklasse A ins Gymnasium gewährleistet.
Die Maturität ermöglicht den Zugang zu sämtlichen Universitäten, zur ETH und - mit geregeltem Praktikum - auch zu den Fachhochschulen. Einige Universitäten verlangen für gewisse sprachlich-geisteswissenschaftliche Studienrichtungen Lateinkenntnisse.
Oberstufe der Volksschule
Niveau A / Stammklasse A
Niveau A und Stammklasse A bilden die Volksschuloberstufe mit erweiterten Anforderungen. Sie bereiten auf den Besuch von höheren Schulen und Berufslehren vor, die oft erweiterte Ansprüche stellen (z.B. Fachmittelschule FMS, kaufmännische Berufe, Informatik). Niveau A und Stammklasse A werden von etwa 50 % eines Jahrgangs besucht.
Niveau B / Stammklasse B
Niveau B und Stammklasse B bilden die Volksschuloberstufe mit Grundanforderungen. Sie fördern im Besonderen die praktischen Anlagen der Schülerinnen und Schüler und bereiten auf Berufslehren vor. Der Berufswahlprozess nimmt besonders breiten Raum ein. Niveau B und Stammklasse B werden von gut 30 % eines Jahrgangs besucht.
Werkschule
Die Werkschule vermittelt praktische Fertigkeiten und erweitert das auf der Primarstufe erworbene Grundwissen im Hinblick auf einfache Berufslehren und Attestausbildungen (früher: Anlehren). Sie fördert die Schüler/-innen mit individuell angepass-ten Lernzielen. Fächer mit spezieller Gewichtung sind Technisches und Bildnerisches Gestalten, Hauswirtschaft, Berufswahlorientierung und Lebenskunde. Die Werkschule wird von rund 3 % eines Jahrgangs besucht.
Wechsel des Schultyps und des Niveaus (Durchlässigkeit)
Über den Wechsel des Schultyps und des Niveaus geben das Beurteilungsreglement (Rechtsbuch 10.1135) und das Übertrittsreglement (Rechtsbuch 10.1711, Artikel 11 bis 16) Auskunft. Sie können sich auch bei der Klassenlehrperson Ihres Kindes erkundigen. Nachfolgend sind die am häufigsten genutzten aufsteigenden Wechsel kurz dargestellt:
Bei sehr guten schulischen Leistungen ist ein Wechsel aus der Stammklasse A bzw. dem Niveau A in allen Fächern ins Gymnasium möglich, nach dem 7. Schuljahr in die 2. Klasse des Gymnasiums oder nach dem 8. Schuljahr in die 3. Klasse (ohne Jahresverlust) oder nach dem 9. Schuljahr in die 3. Klasse des Gymnasiums (mit Jahresverlust). Über die Zuweisung ins Gymnasium entscheidet die Klassenlehrperson aufgrund eines Gesuchs der Eltern. Entscheide müssen bis zum 31. Januar, also ein halbes Jahr vor dem Übertritt ins Gymnasium, getroffen werden.
Auch für die Stammklasse B bzw. dem Niveau B gilt das Durchlässigkeitsprinzip, was bei entsprechenden Leistungen den Wechsel in die Stammklasse A bzw. ins Niveau A ermöglicht. Über den Wechsel 1. Stammklasse B / 1. Niveau B in die 1. Stammklasse A / 1. Niveau A entscheidet die Klassenlehrperson aufgrund eines Gesuchs der Eltern. Entscheide müssen bis zum 1. März getroffen werden.
Aus der Werkschule kann man bei entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls in die Stammklasse B bzw. ins Niveau B wechseln. Über den Wechsel entscheidet die Klassenlehrperson aufgrund eines Gesuchs der Eltern. Entscheide müssen bis zum 1. März getroffen werden.
Wenn Sie Fragen haben …
Wenden Sie sich bei Fragen zum Ablauf des Übertrittsverfahrens und zum Profil der Schultypen der Oberstufe bitte an die Klassenlehrperson Ihres Kindes.
Auskunft erteilt Ihnen auch das Amt für Volksschulen (David Zurfluh, 041 875 20 53, david.zurfluh@ur.ch), Amt für Volksschulen